Der Vorstand

1. Vorsitzende
Charlotte Michel | 0176 / 70121184 | E.Mail

2. Vorsitzender
Bernd Sievers | 0171 / 2180880 | E.Mail

Schriftführerin
Ilona Klink | 0160 / 90215298 | E.Mail

Kassenwartin
Linda Berberich | 0177 / 7020240 | E.Mail

Sportwart
Volker Röske | 0151 / 11444238 | E.Mail

Unsere Spartenleiter*innen

Fußball
Jugend: Volker Röske | 0151 / 11444238

Schiedsrichterobmann: Daniel Ellerbrock | 0162 / 2194316 | E.Mail

Baseball
Bernd Sievers | 0171 / 2180880 | E.Mail

Fit & Gesund
Daniela Baus | 0160 / 90215298 | E.Mail

Tischtennis
Marco Wernstedt | 0170 / 5232573 | E.Mail
Jugendwart | Jürgen von der Weihe | E.Mail

Skat
Günter Mutz | 0157 / 35245012

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Deutschland

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Adresse

SV Dohren von 1974 e.V.

Kakenstorfer Weg 31

21255 Dohren

Satzung

 Satzung des Sportvereins Dohren von 1974 e.V., Dohren 
 

§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr und Gerichtsstand

(1) Der Verein führt den Namen „Sportverein Dohren von 1974".
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden und führt den Zusatz „eingetragener Verein" in der abgekürzten Form „e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dohren.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Gerichtsstand ist Tostedt.

§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Dohren verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ und Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports im Sinne des DSB (Deutscher Sportbund) zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. 
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Der Mitgliederkreis setzt sich zusammen aus
a) Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit,
b) Mitgliedern über 18 Jahre,
c) jugendlichen Mitgliedern über 16 Jahren,
d) Schülern und
e) passive Mitglieder.
(2) Ehrenmitglieder auf Lebenszeit sind solche Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und vom Vorstand ernannt worden sind.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliederbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 7
Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, der jährlich auf Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist jährlich im Voraus fällig. Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung die Erhebung besonderer Umlagen.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin, in besonderen Umständen den Beitrag oder die Umlage zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen.
(4) Die Einnahmen des Vereins sollen nur für sportliche Zwecke und zur Bestreitung der für die Verwaltung des Vereins erforderlichen Kosten Verwendung finden.
(5) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9
Vorstand, Bestellung und Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer,
e) dem Leiter des Sportbetriebes.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder Schriftführer.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er hat in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung zu geben. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung Beschluss zu fassen.

§ 10
Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands und 
f) die Auflösung des Vereins.

§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) wenn es das Interesse des Vereins es erfordert oder
b) auf Antrag von mindestens 1/3 der in § 3 Absatz 1 Buchstabe b - e) genannten Mitgliedern,
c) jedoch mindestens einmal jährlich.
(2) Die Einberufung im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b) hat vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Zugang des Antrages zu erfolgen.

§ 13
Form der Einberufung

(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird durch Anschlag der Tagesordnung im Vereinshaus unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch den Vorstand einberufen.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderung der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
 

§ 14
Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassung

(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
(2) Der Vorstand kann geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
(3) Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
(4) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder Stimmen in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(5) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.


§ 15
Beschlussfassung, Stimmberechtigung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, soweit die Satzung in § 11 nichts anderes bestimmt hat, jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(3) Es wird durch Handzeichen offen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet, die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(6) Zur Änderung des Zweckes des Vereins (§ 2 Abs. 2) ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen stimmberechtigten Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(7) Stimmberechtigte sind die unter § 3 Abs. 1 b) bis e) aufgeführten Mitglieder, soweit sie am Tage der Versammlung ihren Beitrag mindestens für das vorhergehende Kalenderjahr bezahlt haben, oder ihnen der Beitrag gestundet oder erlassen worden ist.

§ 16
Beurkundung der Beschlüsse

(1) Über die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
(2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben.
(3) Die Berichtigung eines Protokolls erfolgt durch einen auf das Protokoll zu setzenden oder mit ihm zu verbindenden Vermerk, der ebenfalls vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift der Mitgliederversammlung einzusehen.

§ 17
Kassenprüfer

(1) Den zwei Kassenprüfern obliegt die Überprüfung der Kassenführung. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(2) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar in der Weise, dass jährlich ein Kassenprüfer ausscheidet und einer neu zu wählen ist.

§ 18
Wahlen

(1) Wahlen dürfen nur durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Steht mehr als eine Person zur Wahl, so ist die Wahl geheim.
(2) Wählbar sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Nicht anwesende Mitglieder können dann gewählt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.
(3) Ein Mitglied darf nicht zweimal in ein Organ des Vereins gewählt werden.

§ 19
Amtsenthebung

(1) Die endgültige Entscheidung liegt bei der nächsten Mitgliederversammlung. Verletzt ein Mitglied die Pflichten eines ihm übertragenen Amtes, so kann es vom Vorstand vorläufig von der Ausübung seines Amtes enthoben werden. Gleichzeitig ist ein Nachfolger durch den Vorstand zu bestimmen.
(2) Die endgültige Entscheidung liegt bei der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 20
Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat der Vorstand innerhalb vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Beschlussfähigkeit ist wiederum die Anwesenheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, für die Beschlussfassung reicht die Stimmenmehrheit.
(3) Ist die nach Absatz 2 einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine 3. Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist und mit Stimmenmehrheit entscheidet.
(4) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Dohren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.